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1.
Zahlungsbedingungen
Die Zahlung der Chartergebühr ist fällig :
50% bei Abschluss des Vertrages, 50% 4 Wochen vor
Charterbeginn.
2.
Versicherungen
Der Vercharterer ist nicht haftbar für Verlust
oder Schäden am Eigentum der Charterer oder deren Gäste,
ebenso nicht für persönliche Unfälle der Charterer, deren Gäste
oder evtl. anderer an Bord befindlichen Personen. Der
Vercharterer haftet nur soweit für Schäden, als diese vom
Versicherungsvertrag umfaßt sind. Darüber hinausgehende
Forderungen gehen zu Lasten des Charterers. Der Charterer
verzichtet gegenüber dem Vercharterer auf alle Einwendungen
gegen Inhalt und Deckungshöhe des Versicherungsvertrages. Dem
Charterer/Schiffsführer bleibt unbenommen, auf eigene
Rechnung, weitere Versicherungen abzuschließen.
Die Yacht ist wie folgt versichert:
a.
Vollkaskoversicherung
für Schiff, Ausrüstung und Inventar mit einer
Selbstbeteiligung je Schadensereignis. Die Selbstbeteiligung
ist die Kautionshöhe und geht auf den Charterer über.
b.
Haftpflichtversicherung
für Personenschäden und für Sachschäden.
3.
Kaution
Eine Kaution wird vom Charterer/Schiffsführer bei
der Schiffsübernahme (Bar oder Creditcard) beim Vercharterer
hinterlegt. Nach Rückgabe von Schiff und Ausrüstung wird der
Betrag sofort zurückerstattet, sofern nicht Mängel
vorliegen, die während der Vertragsdauer entstanden sind. Schäden
und Verluste, die der Charterer/Schiffsführer zu vertreten
hat, werden mit der Kaution verrechnet.
4.
Der
Charterer/Schiffsführer trägt die volle Verantwortung für
Crew, Schiff, Ausrüstung und Inventar gegenüber dem
Vercharterer und Versicherer. Er versichert, daß er über die
notwendigen Erfahrung, Sachkunde, Qualifikation sowie über
die erforderlichen Kenntnisse im Umgang mit seegehenden
Yachten verfügt. Das Schiff wird vollgetankt übergeben. Der
Charterer/Schiffsführer übergibt es bei Rückkehr wieder
vollgetankt.
5.
Der
Charterer/Schiffsführer erklärt ausdrücklich die
Seemannschaft zu beherrschen, ausreichende Erfahrung in der Küsten-
und Seefahrt zu haben, Nachtfahrten mit Umsicht zu
unternehmen, keine Wett- und Regattafahrten zu bestreiten, das
Schiff nicht an Dritte weiterzugeben oder zu vermieten, keine
Personen-/Warentransporte gegen Entgeld durchzuführen, keine
zollpflichtigen und undeklarierten Waren an Bord zu nehmen,
die gesetzlichen Bestimmungen der Gastländer zu beachten, die
An- und Abmeldung beim Hafenkapitän wahrzunehmen und
vorschriftsgemäß ein- und auszuklarieren, das Logbuch
ordnungsgemäß zu führen und an Bord zu belassen, Schiff,
Ausrüstung und Inventar sorgfältig zu behandeln. Bei
Nichteinhaltung vorerwähnter Verpflichtungen gegenüber dem
Vercharterer hat der Charterer/Schiffsführer die daraus
erwachsenden Folgen in vollem Umfang zu vertreten und dafür
zu haften, insbesondere bei falschen Angaben über die Fähigkeit
in Schiffsführung, die bei neuen Charteren bei Reiseantritt
überprüft werden können.
6.
Für
Handlungen und Unterlassungen seitens des Charterer/ Schiffsführer,
für die der Vercharterer von dritter Seite haftbar gemacht
wird, hält der Charterer/Schiffsführer den Vercharterer aus
dem Vertrag von allen privat - und strafrechtlichen Folgen,
insbesondere auch von allen Kosten und Rechtsverfolgungen im
In- und Ausland frei.
7.
Wird das
Schiff, gleich aus welchem Grunde, nicht rechtzeitig vom
Vercharterer zur Verfügung gestellt, so kann der Charterer/
Schiffsführer frühestens 48 Stunden danach vom Vertrag, bei
voller Erstattung aller geleisteten Zahlungen aus diesem
Vertrag zurücktreten. Tritt der Charterer vom Vertrag zurück,
sind weitergehende Ersatzansprüche (z.B. Reise- Übernachtungs-
u. sonstige Kosten) ausgeschlossen. Tritt der
Charterer/Schiffsführer nicht vom Vertrag zurück, so behält
er Anspruch auf Erstattung der anteiligen Chartergebühr für
die Zeit, um die das Schiff später einsatzfähig wurde.
Sollte bereits vor Charterbeginn feststehen, daß die Yacht
nicht termingerecht zur Verfügung stehen wird, kann der
Charterer/Schiffsführer bereits vor Charterbeginn von dem
Vertrag zurücktreten. Der Vercharterer verpflichtet sich bei
eigener Kenntnis, den Charterer/Schiffsführer darüber zu
unterrichten, daß die Yacht nicht termingerecht zur Verfügung
gestellt werden kann.
8.
Kann der
Charterer/Schiffführer, gleich aus welchem Grund die Charter
nicht antreten, so teilt er dieses rechtzeitig dem
Vercharterer mit. Bei Rücktritt mehr als 3 Monate vor
Charterbeginn verfällt die Anzahlung. Bei Rücktritt nach
dieser Zeit beträgt die Stornogebühr 100% der Chartergebühr.
Gelingt eine Ersatzcharter für den gesamten Termin zum vollen
Mietpreis, so ist lediglich eine Bearbeitungsgebühr von €
100,- zu bezahlen. Ist eine Weitervercharterung zu einem kürzeren
Termin oder nur unter Gewährung eines Preisnachlasses möglich,
so ist lediglich der Differenzbetrag zum vollen Mietpreis
zzgl. € 100,00 zu bezahlen. Wir empfehlen eine Reiserücktrittskosten-
versicherung abzuschließen.
9.
Schiffszustand
und Vollständigkeit von Ausrüstung und Inventar werden vor
Ort anhand eines Ausrüstungsverzeichnisses vom Charterer/
Schiffsführer bei Übergabe geprüft und durch Unterschrift
bestätigt. Danach sind alle Einwendungen des
Charterers/Schiffsführers, abgeleitet aus mangelnder
Tauglichkeit von Schiff und Ausrüstung, ausgeschlossen.
10.
Nach
Beendigung der Charter übergibt der Charterer/Schiffsführer das Schiff dem Vercharterer oder dessen
Beauftragtem zur Überprüfung über Zustand und Vollständigkeit.
Verlorengegangene, beschädigte oder nicht mehr funktionsfähige
Gegenstände sind dem Vercharterer nach Rückkunft sofort
anzuzeigen. Die Kosten zu Herstellung des vertragsmäßigen
Zustandes, bzw. die Wiederbeschaffung werden mit der Kautionsrückzahlung
verrechnet.
11.
Die Verlängerung
der Charterzeit ist nur mit Zustimmung des Vercharterers möglich.
Verläßt der Charterer/Schiffsführer das Schiff schuldhaft
aus Gründen, die er zu vertreten hat, an einem anderen Ort
als vereinbart, trägt er alle Kosten für die Rückführung
des Schiffes zu Land und Wasser. Im Versicherungsfall
reguliert der Versicherer. Unberührt hiervon bleibt der
Anspruch des Vercharterers auf Schadenersatz. Der
Charterer/Schiffsführer hat insbesondere die örtlichen
Wind-u.Wetterbedingungen zu berücksichtigen , um eine
termingerechte Rückgabe zu gewähren. Eine verspätete
Schiffrückgabe, gleich welcher Ursache, führt zu Ersatzansprüchen
seitens des Vercharterers, zu verrechnen mit der Kaution.
12.
Bei Schäden,
Kollision und Havarien oder sonstigen außergewöhnlichen
Vorkommnissen veranlaßt der Charterer/Schiffsführer unverzüglich
:
a.
Kontaktaufnahme
mit der Basis, um auf den Hinweiß der Basisleitung
entsprechende Schritte vorzunehmen.
b.
Schadenbehebung
von normalem Materialverschleiß bis € 50,- unter
Kostenvorlage (Quittung), zur späteren Verrechnung zu Lasten
des Vercharterers. Reparaturen dieser Art, die diesen Betrag
übersteigen, bedürfen der Zustimmung des Vercharterers.
c.
Bei Schaden
am Schiff oder Personen fertigt der Charterer/ Schiffsführer
eine Niederschrift darüber an und sorgt für Gegenbestätigung
(Hafenkapitän, Sachverständiger, Arzt usw.)
Der Vercharterer ist unverzüglich zu
benachrichtigen bei:
Verlust, Manövrierunfähigkeit, Beschlagnahme oder
Behinderung des Schiffes durch Behörden oder Außenstehende
sowie bei nicht termingerechter Rückgabe des Schiffes.
13.
Sind
Beschlagnahme oder Behinderung schuldhaft durch den
Charterer/Schiffsführer ausgelöst, so haftet er für alle
Folgen gegenüber dem Vercharterer. In diesem Falle gilt der
Chartervertrag bis zur Rückgabe des Schiffes als verlängert
mit der Verpflichtung der Gebührenzahlung durch den
Charterer/ Schiffsführer. Unberührt hiervon bleibt der
Anspruch des Vercharterers auf Schadenersatz.
14.
Sollte der
Charterer/Schiffsführer unterwegs einen Mangel feststellen,
der einer umgehenden Behebung bedarf, so ist er verpflichtet,
dies dem Vercharterer oder seinem Beauftragtem umgehend
mitzuteilen und mit diesem eine frühere Rückkunft zu
vereinbaren. Dies sollte 24 Stunden vor Charterende sein.
Sofern eine frühere Rückkehr vereinbart wird, hat der
Charterer/ Schiffsführer Anspruch auf Erstattung der
anteiligen Chartergebühr für die über 24 Stunden vor
Charterende hinausgehende Verkürzung der Nutzungsmöglichkeit.
Weitergehende Ansprüche des Charterers/Schiffsführers
bei Mängeln, insbesondere Ansprüche auf Minderung der
Charter und Schadenersatz sind ausgeschlossen, es sei denn den
Vercharterer trifft der Vorwurf des Vorsatzes oder grobe Fahrlässigkeit.
SAILpoint
bietet diverse Leistungen verschiedener Reiseveranstalter bzw.
Vercharterer (= Leistungsträger) genannt an. Zwischen
dem Kunden (= Leistungsnehmer) und der Agentur (= Vermittler) kommt
ausschließlich ein sogenannter Geschäftsbesorgungsvertrag
(im Sinne des BGB § 651) zustande, im Rahmen dessen sich die
Agentur verpflichtet, die gewünschte Vermittlung ordnungsgemäß
und sorgfältig vorzunehmen. Ein Reisevertrag bzw. Mietvertrag
oder Chartervertrag kommt hingegen ausschließlich mit dem
jeweils für die gewünschte Reiseleistung bzw. Mietleistung
oder Charterleistung dem Kunden bekannten Veranstalter
zustande. Ansprüche gemäß HGB § 84 sind damit
ausgeschlossen. Die Agentur handelt in fremden Namen und auf
fremde Rechnung. Für eventuelle Streitigkeiten zwischen dem
Charterer und SAILpoint aus der Vermittlung dieses Vertrages
gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland als vereinbart.
Gerichtsstand ist Stuttgart.
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