Allgemeine Geschäftbedingungen für
Vermittlungen der Agentur SAILpoint
Yachtcharter, Segeln & Reisen
e.K.
-nachfolgend Agentur -
Die Agentur bietet diverse
Leistungen verschiedener Reiseveranstalter bzw.
Charterveranstalter - nachfolgend Veranstalter (= Leistungsträger)
genannt - an. Zwischen dem Kunden (= Leistungsnehmer)
und der Agentur (= Vermittler) kommt ausschließlich
ein sogenannter Geschäftsbesorgungsvertrag (im Sinne des BGB §
651) zustande, im Rahmen dessen sich die Agentur verpflichtet,
die gewünschte Vermittlung ordnungsgemäß und sorgfältig
vorzunehmen. Ein Reisevertrag bzw. Mietvertrag oder
Chartervertrag - nachfolgend Vertrag genannt - kommt hingegen
ausschließlich mit dem jeweils für die gewünschte
Reiseleistung bzw. Mietleistung oder Charterleistung
- nachfolgend Leistung genannt - dem Kunden
bekannten Veranstalter zustande. Ansprüche gemäß HGB §
84 sind damit ausgeschlossen. Die Agentur handelt in fremden
Namen und auf fremde Rechnung. Die gewünschte Vermittlung
unterliegt insbesondere nachfolgend aufgeführten
Vermittlungsbedingungen der Agentur:
(1)Abschluss des Vertrages
Die Agentur leitet die verbindliche
Anmeldung des Kunden an den ausgesuchten Veranstalter weiter.
Mit Bestätigung bzw. Rechnungsstellung durch die Agentur kommt
der Vertrag mit diesem Veranstalter verbindlich zustande. Dem
Vertrag und der Leistung liegen ausschließlich die Bedingungen
des Veranstalters, sowie die Leistungsbeschreibung des
Veranstalters zugrunde. Sonderwünsche stellen ausschließlich
unverbindliche Wünsche dar. Über die Leistungsbeschreibungen
hinausgehende Zusagen bedürfen einer ausdrücklichen
schriftlichen Aufnahme in der Reisebestätigung. Die
Buchungsbestätigung / Rechnung wird grundsätzlich auf den
Anmeldenden (gemäß Anmeldeformular) ausgestellt, eine nachträgliche
Änderung ist nicht möglich
(2) Anzahlung Auch wenn der Veranstalter keine oder nur eine geringere Anzahlung fordert,
so hat der Kunde der Agentur mit verbindlicher Abgabe seines
Buchungswunsches und nach Erhalt der Törnbestätigung /
Rechnung eine Anzahlung in Höhe von 20% des Reisepreises zu
leisten.
(3) Restzahlung des Reisepreises /
Charterpreises
(a) Der Rest des Reisepreises /
Charterpreises ist spätestens 4 Wochen vor Reisebeginn zu
entrichten. Die Zahlung kann nur in gesicherter Form vorgenommen
werden, also mittels Überweisung oder in Bar. Wünscht der
Kunde die Versendung der Unterlagen, so kann dies erst erfolgen,
wenn der Reisepreis dem Konto der Agentur bereits
gutgeschrieben wurde; in eiligen Fällen wird eine - für den
Kunden kostenpflichtige - Blitzüberweisung angeraten. (b)
Nur in absoluten Ausnahmefällen ist eine Bezahlung in Bar an
Bord - nach Rücksprache mit Agentur und Veranstalter - möglich.
(4) Überweisungen Überweisungen aller Art sind für
die Agentur grundsätzlich und absolut kostenfrei zu halten;
dies betrifft im Besonderen Zahlungen aus dem Ausland. Hierzu müssen
auf dem Auslandsüberweisungsformular entsprechende Vermerke
bei der Entgeltregelung (= "Kosten zu Lasten des
Auftraggebers") gemacht werden. Im Gegenzug erhebt die Agentur
keine Servicepauschale (für Bearbeitung, Reservierung, Buchung
und deren Auslagen) mehr. Die Verwendung der vorbereiteten Überweisungsträger
wird dringend empfohlen. Für Kunden im EU-Ausland sind zudem
IBAN und BIC für eine einfache, sichere, schnelle und
preiswerte Auslandsüberweisung angegeben.
(5) Rücktritt durch den
Veranstalter
(a) Der Veranstalter ist berechtigt jederzeit vom Vertrag zurückzutreten,
solange die Anzahlung in angegebener Höhe nicht fristgerecht
eingegangen ist. (b) Kommt die Buchung - z.B. wegen
Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl oder wegen
Veranstalterstornierung nicht zustande, so werden die bis dahin
geleisteten Zahlungen unverzüglich zurückerstattet.
(6) Rücktritt durch den Kunden
(a) Kommt die Buchung aufgrund eines Verschulden des Kunden /
Chartergastes (z.B. § 5a) nicht zustande, so erhebt die Agentur
im Auftrag des Veranstalters eine Stornopauschale von 20% auf
den Reisepreis / Charterpreis, mindestens jedoch 50 €.
Ergibt sich aus den bisher geleisteten Zahlungen ein Guthaben,
so wird dies unverzüglich ausgezahlt. Wurde bis zur Stornierung
keine Zahlung geleistet, so werden die Stornogebühren sofort fällig.
(7) Leistungen verschiedener
Veranstalter
Wird die Agentur vom Kunden
beauftragt, verschiedene Leistungen bei verschiedenen
Veranstalter anzufragen und für diese zu vermitteln, so kommt
hierdurch ein Reisevertrag mit der Agentur nicht zustande,
auch wenn die einzelnen Leistungen auf einer gemeinsamen
Rechnung aus verwaltungstechnischen Gründen zusammengefasst
werden. Die Agentur ist ausschließlich Vermittler hinsichtlich
jeder einzelnen Reiseleistung. Der Kunde wird jedoch ausdrücklich
darauf hingewiesen, dass ihm aus der Aufteilung seiner
Leistungen auf verschiedene Veranstalter auch Nachteile erwachsen
können, da bei einer eventuellen Schlechtleistung eines
Veranstalters dann Berechnungsgrundlage für eine Minderung
des Reisepreises / Charterpreises in aller Regel
nur der an diesen abgeführte Reisepreis sein wird, nicht
jedoch der insgesamt für die Reise aufgewendete Betrag,
der naturgemäß deutlich höher liegen wird.
(8) Reiseversicherung
Der Abschluss von Reiseversicherungen, insbesondere einer
Reiserücktrittskostenversicherung, wird ausdrücklich
empfohlen. Sollte eine Versicherung gewünscht sein, so muss der
Leistungsnehmer dieses explizit auf der Anmeldung vermerken.
(9) Haftung Die Agentur haftet ausschließlich für die ordnungsgemäße Information,
Beratung und Buchungsabwicklung (Vertrag, Rechnung, Unterlagen)
im Rahmen des Geschäftsbesorgungsvertrages. Für die
vom Veranstalter zu erbringende Leistung(en) haftet die
Agentur nicht. Der Kunde hat sich insoweit ausschließlich an
den Veranstalter zu wenden, wobei der Kunde nochmals darauf
hingewiesen wird, dass etwaige Mängel in aller Regel unverzüglich
vor Ort an die jeweilige Reiseleitung / Charterbasis, oder an
den Veranstalter direkt bekannt zugeben sind und darüber hinaus
auch Ansprüche spätestens 1 Monat nach vertraglich
vorgesehenem Ende der Reise beim Veranstalter unter Angabe der
aufgetretenen Mängel anzumelden sind. Die Schriftform mit
Zustellnachweis (Einschreibebrief mit Rückschein) wird dringend
empfohlen. Die Haftung der Agentur im Rahmen des Geschäftsbesorgungsvertrages
(im Sinne des BGB § 651) wird auf die Höhe des Reisepreises
begrenzt, soweit nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz
vorliegen. Ansprüche gemäß HGB § 84 sind daher
ausgeschlossen.
(10)
Mitwirkungspflicht und Törnablauf
Ein Segeltörn ist keine Beförderungsleistung oder
Kreuzfahrt, sondern eine segelsportliche Veranstaltung. Der
Kunde hat allein dafür Sorge zu tragen, dass er geistig und körperlich
in der Lage ist, an der gebuchten Segelreise teilzunehmen. Die
Teilnahme erfolgt auf eigene Gefahr. Der/die Teilnehmer stellen den Veranstalter ausdrücklich von jeglichen
Ersatzansprüchen und Haftungen für direkte und indirekte
Personen- und Sachschäden frei, soweit Ersatzleistungen nicht
durch bestehende Versicherungen abgedeckt sind. Eine Haftung des
Veranstalters für Schäden durch Dritte oder durch
Eigenverschulden gilt als ausgeschlossen.
Der
Verlauf des Segeltörns unterliegt Einflussfaktoren wie Wetter,
Seeverhältnissen und gewissen Landestypischen Unwägbarkeiten.
Liegezeiten in Häfen / Buchten oder Änderungen im Törnablauf
können kurzfristig nötig sein und führen nicht zu
Minderungsansprüchen. Die Teilnehmer haben dem
Skipper Folge zu leisten und insbesondere bei der Beseitigung
von evtl. Störungen mitzuwirken um Schäden zu vermeiden. Der
Skipper ist berechtigt, Teilnehmer die den Bordfrieden erheblich
stören, nach Absprache mit der Crew und einstimmiger
Entscheidung, vom weiteren Törnverlauf auszuschließen. Die
noch nicht in Anspruch genommenen Leistungen werden zurückgezahlt.
Weitere Ansprüche bestehen nicht. Materialausfälle aufgrund
technischer Defekte begründen keinen Minderungsanspruch. Eine
generelle Haftung ist auf den Reisepreis beschränkt.
(11) Gerichtsstand/Anzuwendendes
Recht
Sofern es sich bei den Parteien um Vollkaufleute nach
deutschem Recht handelt oder für den Fall, dass der Kunde
keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat bzw. für den
Fall, dass die im Klagewege in Anspruch zu nehmende Partei nach
Vertragsabschluß ihren Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich
dieses Gesetzes verlegt oder ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher
Aufenthaltsort nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand
Stuttgart vereinbart. Als für eine Auseinandersetzung
anzuwendendes Recht wird das deutsche Recht als Recht des Sitzes
der Agentur vereinbart. Es gilt grundsätzlich der Inhalt und
Wortlaut der deutschen Version.
(12) Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam
sein oder unwirksam werden, so bleibt der Bestand des Vertrages
im übrigen hiervon unberührt. Die Vertragspartner
vereinbaren schon jetzt. die unwirksamen Bestimmungen durch
solche zu ersetzen, die dem mit den unwirksamen Bestimmungen
verfolgten wirtschaftlichen Zweck möglichst nahe kommt.
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