| Allgemeine Geschäftsbedingungen für Vermittlungen der Agentur SAILpoint Yachtcharter, Segeln & Reisen e.K. |
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1.
Zahlungsbedingungen 2.
Versicherungen a.
Kaskoversicherung
für Schiff, Ausrüstung und Inventar mit einer Selbstbeteiligung je
Schadensereignis. Die Selbstbeteiligung ist die Kautionshöhe und
geht auf den Charterer über. b.
Haftpflichtversicherung
für Personenschäden und für Sachschäden. c.
Es wird
darauf hingewiesen, dass der Abschluss einer Kasko-Versicherung
durch den Vercharterer zu keiner Haftungsfreistellung des Charterers
für diejenigen Schäden führt, die von der Versicherung nicht übernommen
werden, oder hinsichtlich derer die Versicherung sich ausdrücklich
eine In-Regressnahme des Charterer vorbehalten hat. Dies gilt
insbesondere für Schäden infolge grober Fahrlässigkeit, Vorsatz
oder Nichtbeachtung der Vertrags-Bedingungen, sowie für etwaige
Folgeschäden. 3.
Kaution 4.
Der
Charterer trägt die
volle Verantwortung für Crew, Schiff, Ausrüstung und Inventar
gegenüber dem Vercharterer und Versicherer. Er versichert, dass er
über die notwendigen Erfahrung, Sachkunde, Qualifikation sowie über
die erforderlichen Kenntnisse im Umgang mit seegehenden Yachten verfügt,
bzw.einen verantwortlichen Skipper mit diesen Eigenschaften zu
stellen. Ist der Charterer oder Skipper nicht im Besitz des
erforderlichen Befähigungsnachweises, behält sich der Vercharterer
vor, die Übergabe der Yacht bei Einbehalt des Charterpreises zu
verweigern, oder einen Skipper im Namen und auf Kosten des
Charterers zu stellen. Das Schiff wird vollgetankt übergeben. Der
Charterer/Schiffsführer übergibt es bei Rückkehr wieder
vollgetankt. 5.
Der
Charterer erklärt ausdrücklich keine Wett- und Regattafahrten zu
bestreiten, das Schiff nicht an Dritte weiterzugeben oder zu
vermieten, keine Personen-/Warentransporte gegen Entgeld durchzuführen,
keine zollpflichtigen und undeklarierten Waren an Bord zu nehmen,
die gesetzlichen Bestimmungen der Gastländer zu beachten, die An-
und Abmeldung beim Hafenkapitän wahrzunehmen und vorschriftgemäß
ein- und auszuklarieren, das Logbuch ordnungsgemäß zu führen und
an Bord zu belassen, Schiff, Ausrüstung und Inventar sorgfältig zu
behandeln. Bei Nichteinhaltung vorerwähnter Verpflichtungen gegenüber
dem Vercharterer hat der Charterer die daraus erwachsenden Folgen in
vollem Umfang zu vertreten und dafür zu haften. 6.
Für
Handlungen und Unterlassungen seitens des Charterers, für die der
Vercharterer von dritter Seite haftbar gemacht wird, hält der
Charterer den Vercharterer aus dem Vertrag von allen privat - und
strafrechtlichen Folgen, insbesondere auch von allen Kosten und
Rechtsverfolgungen im In- und Ausland frei. 7.
Wird das
Schiff, gleich aus welchem Grunde, nicht rechtzeitig vom
Vercharterer zur Verfügung gestellt, so kann der Charterer frühestens
48 Stunden danach vom Vertrag, bei voller Erstattung aller
geleisteten Zahlungen aus diesem Vertrag zurücktreten. Tritt der
Charterer vom Vertrag zurück, sind weitergehende Ersatzansprüche
(z.B. Reise- Übernachtungs- u. sonstige Kosten) ausgeschlossen.
Tritt der Charterer/Schiffsführer nicht vom Vertrag zurück, so behält
er Anspruch auf Erstattung der anteiligen Chartergebühr für die
Zeit, um die das Schiff später einsatzfähig wurde. Kann die
gebuchte Yacht zu dem im Chartervertrag vereinbarten Termin nicht übergeben
werden (z.B.wegen Havarie, Seeuntüchtigkeit infolge Unfall bei der
Vorcharter etc.) kann der Vercharterer eine gleichwertige
Ersatzyacht stellen. Evtl.Gewährleistungsansprüche bleiben dem
Charterer erhalten, soweit die Ersatzyacht mit Mängeln behaftet
ist. Schäden an der Yacht und Ausrüstung, die die Seetüchtigkeit
der Yacht nicht beeinträchtigen und die Nutzung der Yacht weiterhin
im zumutbaren Rahmen ermöglichen, berechtigen nicht zum Rücktritt.
Eine Minderung ist in diesem Fall ebenfalls ausgeschlossen. 8.
Kann der
Charterer, gleich aus welchem Grund die Charter nicht antreten, so
teilt er dieses rechtzeitig dem Vercharterer mit. Bei Rücktritt
mehr als 3 Monate vor Charterbeginn verfällt die Anzahlung. Bei Rücktritt
nach dieser Zeit beträgt die Stornogebühr 100% der Chartergebühr.
Gelingt eine Ersatzcharter für den gesamten Termin zu den gleichen
Konditionen, so ist lediglich eine Bearbeitungsgebühr von € 100,-
zu bezahlen. Ist eine Weitervercharterung zu einem kürzeren Termin oder
nur unter Gewährung eines Preisnachlasses möglich, so ist
lediglich der Differenzbetrag zum vollen Mietpreis zzgl. € 100,00
zu bezahlen. Wir empfehlen eine Reiserücktrittskostenversicherung
abzuschließen. 9.
Schiffszustand
und Vollständigkeit von Ausrüstung und Inventar werden vor Ort
anhand eines Ausrüstungsverzeichnisses vom Charterer bei Übergabe
geprüft und durch Unterschrift bestätigt. Danach sind alle
Einwendungen des Charterers, abgeleitet aus mangelnder Tauglichkeit
von Schiff und Ausrüstung, ausgeschlossen. 10.
Nach
Beendigung der Charter übergibt der Charterer/Schiffsführer das Schiff dem Vercharterer oder dessen
Beauftragtem zur Überprüfung über Zustand und Vollständigkeit.
Verlorengegangene, beschädigte oder nicht mehr funktionsfähige
Gegenstände sind dem Vercharterer nach Rückkunft sofort
anzuzeigen. Die Kosten zu Herstellung des vertragsmäßigen
Zustandes, bzw. die Wiederbeschaffung werden mit der Kautionsrückzahlung
verrechnet. 11.
Die Verlängerung
der Charterzeit ist nur mit Zustimmung des Vercharterers möglich. Verlässt
der Charterer das Schiff schuldhaft aus Gründen, die er zu
vertreten hat, an einem anderen Ort als vereinbart, trägt er alle
Kosten für die Rückführung des Schiffes zu Land und Wasser. Im
Versicherungsfall reguliert der Versicherer. Unberührt hiervon
bleibt der Anspruch des Vercharterers auf Schadenersatz. Der
Charterer hat insbesondere die örtlichen Wind-u.Wetterbedingungen
zu berücksichtigen , um eine termingerechte Rückgabe zu gewähren.
Eine verspätete Schiffrückgabe, gleich welcher Ursache, führt zu
Ersatzansprüchen seitens des Vercharterers, zu verrechnen mit der
Kaution. 12.
Bei Schäden,
Kollision und Havarien oder sonstigen außergewöhnlichen
Vorkommnissen veranlasst der Charterer/Schiffsführer unverzüglich
: a.
Kontaktaufnahme
mit der Basis, um auf den Hinweiß der Basisleitung entsprechende
Schritte vorzunehmen. b.
Schadenbehebung
von normalem Materialverschleiß bis € 50,- unter Kostenvorlage
(Quittung), zur späteren Verrechnung zu Lasten des Vercharterers.
Reparaturen dieser Art, die diesen Betrag übersteigen, bedürfen
der Zustimmung des Vercharterers. c.
Bei Schaden
am Schiff oder Personen fertigt der Charterer/ Schiffsführer eine
Niederschrift darüber an und sorgt für Gegenbestätigung
(Hafenkapitän, Sachverständiger, Arzt usw.) Der Vercharterer ist unverzüglich zu
benachrichtigen bei: 13.
Sind
Beschlagnahme oder Behinderung schuldhaft durch den Charterer ausgelöst,
so haftet er für alle Folgen gegenüber dem Vercharterer. In diesem
Falle gilt der Chartervertrag bis zur Rückgabe des Schiffes als
verlängert mit der Verpflichtung der Gebührenzahlung durch den
Charterer. Unberührt hiervon bleibt der Anspruch des Vercharterers
auf Schadenersatz. 14.
Sollte der
Charterer unterwegs einen Mangel feststellen, der einer umgehenden
Behebung bedarf, so ist er verpflichtet, dies dem Vercharterer oder
seinem Beauftragtem umgehend mitzuteilen und mit diesem eine frühere
Rückkunft zu vereinbaren. Dies sollte 24 Stunden vor Charterende
sein. Sofern eine frühere Rückkehr vereinbart wird, hat der
Charterer Anspruch auf Erstattung der anteiligen Chartergebühr für
die über 24 Stunden vor Charterende hinausgehende Verkürzung der
Nutzungsmöglichkeit. Weitergehende Ansprüche des Charterers bei Mängeln,
insbesondere Ansprüche auf Minderung der Charter und Schadenersatz
sind ausgeschlossen, es sei denn den Vercharterer trifft der Vorwurf
des Vorsatzes oder grobe Fahrlässigkeit. 15.
SAILpoint
bietet diverse Leistungen verschiedener Reiseveranstalter bzw.
Vercharterer (= Leistungsträger) genannt an. Zwischen dem Charterer
(= Leistungsnehmer) und der Agentur (= Vermittler) kommt ausschließlich
ein sogenannter Geschäftsbesorgungsvertrag (im Sinne des BGB §
651) zustande, im Rahmen dessen sich die Agentur verpflichtet, die
gewünschte Vermittlung ordnungsgemäß und sorgfältig vorzunehmen.
Ein Reisevertrag bzw. Mietvertrag oder Chartervertrag kommt hingegen
ausschließlich mit dem jeweils für die gewünschte Reiseleistung
bzw. Mietleistung oder Charterleistung dem Kunden bekannten
Vercharterer /Veranstalter zustande. Ansprüche gemäß HGB § 84
sind damit ausgeschlossen. Die Agentur handelt in fremden Namen und
auf fremde Rechnung. 16.
Für
eventuelle Streitigkeiten zwischen dem Charterer und SAILpoint aus
der Vermittlung dieses Vertrages gilt das Recht der Bundesrepublik
Deutschland als vereinbart. Gerichtsstand ist Stuttgart. Für sämtliche Ansprüche im Verhältnis Charterer
und Vercharterer ist das Recht am Sitz des Vercharterers anwendbar
und Gerichtsstand am Sitz des Vercharterers. |
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